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Amtsgericht Duisburg

qimono / Pixabay

Amtsgericht Duisburg
Jugendschöffengericht

88 VRJs 10/​23

Herrn Tuguldur Purevsuren

Sehr geehrter Herr Purevsuren, in der Jugendstrafvollstreckungssache, El Merhi, ist Ali El Merhi durch Urteil vom 06.04.2023 wegen Raubes pp. verurteilt worden. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus den begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 4.105,00 € angeordnet. Es wird versucht diesen Betrag im Rahmen der Strafvollstreckung einzuziehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein eigentlicher Schaden von 4.415,00 € entstanden ist. Daher könnte es ggfls. dazu kommen, wenn tatsächlich eine Auszahlung an die Geschädigten erfolgen kann, dass lediglich ein anteiliger Betrag am jeweiligen Schaden ausgezahlt wird.

Gemäß § 459i Abs. 1, Abs. 2 StPO benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz muss dieser binnen 6 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens angemeldet werden.

Auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 StPO und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m StPO wird hingewiesen.

Der zu Ihren Gunsten festgestellte Schaden beträgt 240,00 €.

Mit freundlichen Grüßen

Zepmeusel, Rechtspfleger

Beglaubigt

 

 

Amtsgericht Duisburg

Urkundsbeamter/​in der Geschäftsstelle

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