Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat im Zuge eines Eilverfahrens entschieden, dass die Vorgaben des Landesglücksspielgesetzes bezüglich eines Mindestabstandes von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und von Minderjährigen frequentierten Einrichtungen im Einklang mit dem EU-Recht stehen.
Ein Betreiber einer Wettvermittlungsstelle in Zweibrücken hatte zuvor eine Verlängerung seiner Betriebserlaubnis beantragt. Dies wurde abgelehnt, da die Einrichtung den Mindestabstand zu einer Nachhilfeschule nicht einhielt. Daraufhin versuchte der Betreiber durch ein Eilverfahren, den Betrieb zumindest vorläufig weiterführen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wies diesen Antrag zurück, und die darauf folgende Beschwerde wurde nun auch vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt.
Das Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz sieht vor, dass für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bestimmte Bedingungen, darunter der genannte Mindestabstand, erfüllt sein müssen. Das Gericht bestätigte die Auffassung, dass diese Regelung dem Schutz von Spielern und insbesondere Jugendlichen dient. Die hohe Anziehungskraft von Sportwetten auf jüngere Personen rechtfertigt solche Sicherheitsmaßnahmen, um Glücksspielsucht präventiv zu begegnen.
Des Weiteren betonte das Gericht, dass der Jugendschutz durch Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen nicht beeinträchtigt wird, da diese andere Regelungen und Kontexte haben. Während Lotto-Annahmestellen vorrangig von Kunden frequentiert werden, die alltägliche Einkäufe tätigen, und somit eine soziale Kontrolle existiert, haben Spielhallen sogar strengere Abstandsvorgaben von 500 Metern. Bestehende Spielhallen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 2012 eröffnet wurden, genießen zwar eine Übergangsfrist bis 2028, diese beeinträchtigt jedoch nicht die grundsätzliche Regelung des Mindestabstandes.
Der Beschluss datiert auf den 12. September 2023 unter dem Aktenzeichen: 6 B 10622/23.OVG.