Start Warnhinweise BaFin verbietet Seidel Finance Aktienangebot in Deutschland

BaFin verbietet Seidel Finance Aktienangebot in Deutschland

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Die deutsche Finanzaufsichtsbehörde BaFin hat der im Vereinigten Königreich ansässigen Firma Seidel Finance am 13. September 2023 untersagt, Aktien der Ecological Technologies Ltd. auf dem deutschen Markt zu offerieren. Der Grund für dieses Verbot liegt in der Tatsache, dass Seidel Finance die erforderlichen Prospektdokumente nicht vorgelegt hat. Dabei gibt es keine erkennbaren Ausnahmen, die dieses Versäumnis rechtfertigen könnten. Bereits am 10. Juli 2023 hatte die BaFin darauf hingewiesen, dass der Verdacht bestehe, Seidel Finance biete in Deutschland Aktien an, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Prospektdokumente zu veröffentlichen.

Nach deutschem Recht ist die Veröffentlichung eines BaFin-geprüften Prospekts Voraussetzung für den öffentlichen Verkauf von Wertpapieren. Die BaFin prüft dabei nur, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestinformationen enthält und inhaltlich konsistent ist. Sie bewertet jedoch nicht die inhaltliche Korrektheit oder die Seriosität des Anbieters.

Für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts können sowohl Anbieter als auch Emittenten haftbar gemacht werden. Zuwiderhandlungen gegen die Prospektpflicht können mit Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Darüber hinaus können Geldbußen in Höhe des doppelten wirtschaftlichen Vorteils aus dem Verstoß verhängt werden.

Die BaFin empfiehlt Verbrauchern, Investitionsentscheidungen stets auf Basis vollständiger und rechtlich vorgeschriebener Informationen zu treffen. Dabei können Anleger in der Datenbank der BaFin prüfen, ob ein gebilligter Prospekt für das jeweilige Wertpapierangebot vorliegt.

Es ist wichtig zu betonen, dass die BaFin ihre regulativen Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt, wie im § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) festgelegt ist. Informationen über den Verlauf und das Ergebnis von Verwaltungsverfahren können aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht an Dritte weitergegeben werden.

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