Staatsanwaltschaft Köln
220 Js 737/20 V
„Die Staatsanwaltschaft Köln führt unter dem Aktenzeichen 220 Js 737/20 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Susi Trajkovic, die durch Urteil des Amtsgericht Köln vom 30.11.2020, 530 Ds 592/20, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2022, 153 Ns 3/21, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 31.05.2022, III-1 RVs 77/22, rechtskräftig seit dem 01.06.2022, wegen Diebstahls in fünf Fällen, sowie des versuchten Diebstahls gemäß §§ 242, 243, 248a; 21, 22, 23, 53, 73, 73c StGB verurteilt wurde.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlang hat. Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Köln die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 150,00 Euro angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Vermögenswerte konnten im Ermittlungsverfahren nicht gesichert werden.
Da die Erben der verstorbenen Geschädigten Anna Maria Christine Rellecke, geb. am 22.12.1927, verstorben am 04.05.2020, nicht ermittelt werden konnten, erfolgt die Belehrung gem. § 459k StPO öffentlich über den Bundesanzeiger.
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass die Geschädigten oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Geschädigten Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden die Geschädigten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Deshalb sollte von telefonischen Rückfragen abgesehen und ggf. anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.“