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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen David Grunert – Benachrichtigung gemäß
§ 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

650 Js 65526/​20

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az.: 650 Js 65526/​20, gegen Oliver Plötner, geboren am 14.04.1986, wegen Betruges in sieben tatmehrheitlichen Fällen, ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 09.06.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Dem Urteil lag zu Abschnitt 2 Fall 6 folgender Sachverhalt zugrunde:

Oliver Plötner schloss unter dem Namen Christoph Blanke (*21.08.1986) eine Handy-Versicherung ab Mai 2019 bei der ERGO-Versicherung ab, um die Versicherungsleistungen für sich oder einen Dritten ohne Rechtsgrund zu erlangen. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, wurde die Versicherungsprämie in Höhe von monatlich 4,79 EUR von Mai bis Dezember 2019 vom Konto des Christoph Blanke abgezogen.

Des Weiteren wurden geschädigt (Fälle 1-5): Kennzeichen Express GmbH Köln; Lidl Digital International GmbH & Co. KG Neckarsulm; Blackbird UG Aalen; Quelle GmbH; Kennzeichenshop 24 Schmidt Autoschilder GmbH & Co. KG Hüttermühle/​Genthin.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten i.H.v. insgesamt 1109,00 EUR angeordnet. Hiervon entfallen 38,32 EUR auf die Tat Fall Nr. 6.

Die jeweils Verletzten bzw. deren Rechtsnachfolger können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 04.09.2023

Reichelt
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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