Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Darmstadt – Zweigstelle Offenbach am Main

Staatsanwaltschaft Darmstadt – Zweigstelle Offenbach am Main

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Staatsanwaltschaft Darmstadt
Zweigstelle Offenbach am Main

Strafvollstreckungsverfahren gegen XXX
Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter

1100 Js 94416/​16 – 17.08.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen

XXX
geb. am XXX
wohnhaft in XXX.

gegen den durch rechtskräftige Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Offenbach am Main wegen Diebstahls die Einziehung einer Goldkette angeordnet wurde, nachdem bei ihm am 26.05.20216 eine nicht ihm gehörende Goldkette gefunden wurde, welche zwischen 14.00 Uhr und 14.45 Uhr einem/​r Patienten/​in des Ketteler Krankenhauses in Offenbach am Mian entwendet wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht die Einziehung der Goldkette angeordnet.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Bitte teilen Sie mit, ob Sie
a) Zahlungsvereinbarungen getroffen haben und Zahlungen eingehen;
b) Zwangsmaßnahmen eingeleitet haben und durchführen;
c) an einem Insolvenzverfahren als Gläubiger teilnehmen (Az. Insolvenzgericht).

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Zur Anmeldung können Sie das anliegende Formular verwenden.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Zuständige Rechtspflegerin
Der Staatsanwaltschaft Darmstadt, Zweigstelle Offenbach

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Name, Vorname oder Firmenbezeichnung
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PLZ, Ort, Datum
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Straße
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Mein Zeichen
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Telefon

An die
Staatsanwaltschaft Darmstadt
Zweigstelle Offenbach am Main
Kaiserstraße 16-18
63065 Offenbach

Einziehungssache der Staatsanwaltschaft Darmstadt – Zweigstelle Offenbach
Aktenzeichen: 1100 Js 94416/​16
gegen XXX
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft

[ ] Ich bin nicht geschädigt.
[ ] Ich mache meine Ansprüche gegen _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro geltend (die Höhe ist beschränkt auf das, was der Verurteilte erlangt hat; es können keine Nebenforderungen, Zinsen, Kosten o.ä. geltend gemacht werden)
[ ] Meine Bankverbindung lautet wie folgt:
IBAN: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
BIC:   _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
[ ] Ich verzichte auf die Geltendmachung meiner Ansprüche gegen _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro.
[ ] Ich wurde bereits von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro entschädigt
und verzichte auf die Geltendmachung meiner restlichen Ansprüche in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro.
[ ] sonstiges:
(z.B. Rechtsnachfolge; Übergang des Schadensanspruches; Zahlungsvereinba-rung mit dem Verurteilten; sonstige Einigung mit dem Verurteilten; derzeitige aktive Vollstreckungsmaßnahmen o.ä.; gegebenenfalls Folgeblatt und Nachweise beifügen)
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(Unterschrift)

 

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