Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Valeri Gugutishvili – Benachrichtigung gemäß §
459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: R016 VRs 801 Js 41526/19, gegen Valeri Gugutishvili geboren am 13.10.1981 wegen Versuch d. Diebstahls ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 11.10.2019 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten entstanden.
Die Einziehung beruht auf folgender Sachverhaltsfeststellung:
Am 05.08.2018 gegen 21:20 schlug der Verurteilte in der Grimmaischen Straße/ Ecke Ritterstraße in 04109 Leipzig mit einem Pflasterstein gegen ein Kabelschloss, mit dem das dort abgeschlossen abgestellte lilafarbene Fahrrad der Marke „Diamant“ Modell „Topas“ mit der Individualnummer 00108523 eines bisher unbekannten Eigentümers gesichert war, in der Absicht, das Schloss zu durchtrennen und das Fahrrad im Wert von geschätzt 350 EUR anschließend mitzunehmen, um das Fahrrad dauerhaft für sich zu behalten bzw. wie ein Eigentümer darüber zu verfügen, obwohl der Verurteilte wusste, dass das Fahrrad einem anderen gehört und er keinen Anspruch darauf hat.
Das Fahrrad der Marke „Diamant“ Modell „Topas“ mit der Individualnummer 00108523 wurde gesichert.
Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459 j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 j Abs. 5 StPO).
Eine Rückgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eingezogene Gegenstand im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 07.09.2023
gez. Swierczek, Rechtspflegerin