Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Sven Gütte – Benachrichtigung gemäß § 459i
StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
R016 VRs 804 Js 8840/16
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: R016 VRs 804 Js 8840/16, gegen Sven Gütte – geboren am 27.03.1974 – wegen Unterschlagung, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 05.10.2018 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Bis zum 11.08.2015 war der Verurteilte im Restaurant Yamato, Georg-Schumann-Straße 4, 04105 Leipzig angestellt. Zu nicht näher feststellbarer Zeit zwischen dem 27.07.2015 gegen 23:00 Uhr und dem 28.07.2015 gegen 23:00 Uhr entnahm er in den Räumen des genannten Restaurants aus der Umsatzkasse die Tageseinnahmen des Restaurants vom 27.07.2017 in Höhe von 177,40 EUR und aus der Wechselgeldkasse weitere 40,00 EUR, um das Geld für sich zu behalten.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 217,40 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 07.09.2023
gez. Swierczek, Rechtspflegerin