Staatsanwaltschaft Hof
1550 Js 7230/22
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Einziehungsbeteiligter | Rainer Bauer |
Entscheidung | Urteil/Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 27.02.2023, Az: 24 Ds 1550 Js 7230/22, rechtskräftig seit 09.03.2023 |
Einziehungsanordnung | Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 1.940,70 EUR |
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Einziehungsbeteiligten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannte Täter inserierten im Internet entweder Gegenstände oder Dienstleistungen, um so den Kontakt mit potentiellen Käufern zu erhalten. Im Rahmen des Vertragsschlusses sollen die Käufer dann einen Betrag auf ein Bankkonto überweisen. Ihrer Absicht entsprechend soll eine Warenlieferung beziehungsweise eine Leistungserbringung, entgegen des geschlossenen Vertrages, nicht stattfinden. Die unbekannten Täter sind bereits bei Vertragsschluss leistungsunfähig und leistungsunwillig. Da die Käufer und dann Geschädigte keine Gegenleistung erhalten, entsteht ihnen ein dem Kaufpreis entsprechender Schaden. Hierbei gaben unbekannte Täter auch das Konto mit der IBAN DE67 3701 900 1010 2521 54 an.
Der ehemals Beschuldigte Bauer ist Inhaber des Kontos bei der Bunq B.V. Niederlassung Deutschland mit der IBAN DE67 3701 900 1010 2521 54. Ab dem 07.03.2022 stellte er dieses Konto bewusst bisher unbekannten Tätern zur Vereinnahmung von inkriminierten Geld zur Verfügung.
Auf diesem Konto gingen ab 07.03.2022 von 17 Geschädigten Überweisungen von inkriminierten Geld ein, welches aus gewerbsmäßigen Betrugstaten bisher unbekannter Täter stammt. Insbesondere war bei den Überweisungen auffällig, dass die Überweisungen mit falschen Empfängernamen von den Geschädigten vorgenommen wurden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Überweisungen:
Datum | Betrag | Auftraggeber |
08.03.2022 | 290,00 € | Marc Reinbold |
08.03.2022 | 130,00 € | Tatiana Schneider |
08.03.2022 | 170,00 € | Besmir Gashi |
08.03.2022 | 120,00 € | Melanie Strasser |
08.03.2022 | 190,00 € | Viola Gisela Westphal |
08.03.2022 | 50,00 € | Frank Esser |
08.03.2022 | 250,00 € | Ronni Sejrsen Hansen |
08.03.2022 | 250,00 € | Omoghena James |
08.03.2022 | 220,00 € | Volker Recksiek |
07.03.2022 | 260,00 € | David Hornaecke |
07.03.2022 | 254,00 € | Stephanie Barthoff |
07.03.2022 | 100,01 € | Valdim Polshin |
07.03.2022 | 250,00 € | Sabine Huber |
07.03.2022 | 100,00 € | Valdim Polshin |
07.03.2022 | 160,00 € | Cornelia Bouchina |
07.03.2022 | 90,00 € | Julia Borchard und Enrico Borchard |
07.03.2022 | 2,00 € | Rosaria Landolina |
Das Verfahren gegen den ehemals Beschuldigten Bauer wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ihm bezüglich des zur Verfügung stellens des Kontos weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit nachgewiesen werden kann. Vielmehr war dieser im Rahmen eines Gefälligkeitskontaktes gutgläubig. Er habe für einen bekannten Finanzmakler ein Konto eröffnet und die Kontodaten diesem zu Verfügung gestellt. Er selbst hatte keinen Zugriff auf das Konto.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten Vermögenswerte von 1.940,70 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
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