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Staatsanwaltschaft Mainz

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Staatsanwaltschaft Mainz

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Aktenzeichen: 3500 Js 25988/​15

„In der Strafsache gegen Finkel, Bianka

wegen Betruges

hat das Amtsgericht Bingen

mit der Geschäfts- Nr.: 3500 Js 25988/​15 am 17.10.2017

die Einziehung von Wertersatz i.H.v 13.679,85Euro angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 25.10.2017 rechtskräftig.

Die durch die Tat geschädigten Personen sind postalisch nicht erreicht worden.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte hat sich in 14 Fällen des Betrugs gemäß § 263 StGB schuldig gemacht.

Folgende Vermögenswerte konnten gesichert werden:

1.750,00 EUR

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Belehrung

Ansprüche von Verletzten auf Auszahlungen aus dem eingezogenen Betrag können nur dann erfüllt werden, wenn entsprechende Vermögenswerte sichergestellt sind oder noch sichergestellt werden können.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten auskehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Nicht anmeldbar sind hierbei etwaige Zinsen, Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung, immaterielle Schäden und/​oder Folgeschäden.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Es muss allerdings mitgeteilt werden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines regulären Verteilungsverfahrens nicht vorliegen. Leider konnten nicht genügend Mittel für die Befriedigung der Ansprüche aller Anspruchsinhaber beigetrieben werden. Es liegt daher ein sogenannter Mangelfall vor.

Es wurde davon abgesehen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, da ein solcher durch das zuständige Amtsgericht mangels Masse abgelehnt werden müsste, § 459h Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Verteilung der bislang beigetriebenen Mittel i.H.v. 1.750,00 EUR richtet sich daher nach dem in § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten Verfahren. Eine Auskehrung des hier vorliegenden Erlöses kann nur an denjenigen erfolgen, der binnen zwei Jahren eine Ausfertigung eines vollstreckbaren Titels im Sinne des § 704 ZPO oder des § 794 ZPO (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis) vorlegt.

Die zweijährige Frist, binnen der ein Titel vorgelegt werden kann, endet am 20.08.2025.

Soweit mehrere Anspruchsinhaber entsprechende Titel vorlegen, bestimmt sich die Entschädigung nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Titel bei der Staatsanwaltschaft. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass Sie trotz fristgerechter Vorlage eines Titels keine Entschädigung erhalten.

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Müller, Dipl. – Rechtspflegerin

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