Staatsanwaltschaft Heidelberg
660 VA 430 Js 410/23
Durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.03.2023 wurde die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8290,40 EUR im selbständigen Einziehungsverfahren angeordnet.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Einer unbekannten Täterschaft liegt zur Last, Betrugstaten nach dem Modus von „love scam“, also der Vorspiegelung eines Liebes- oder sonstigen Näheverhältnisses durch eine Internetbekanntschaft zu dem alleinigen Zweck, das Opfer durch Behauptung angeblicher Notlagen zur wiederholten Zahlung von Geldsummen zu bewegen, begangen zu haben. Tatzeitraum: Dezember 2021
Auf diese Weise wurden mehrere, teils bekannte, teils unbekannte Geschädigte im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgespiegelten Hintergründe dazu veranlasst, hohe Geldsummen auf das von dem/n Betrugstäter/n angegebene Konto des Einziehungsbeteiligten Kai Kretz bei der ING DiBa, IBAN DE31 1001 1001 2621 3180 41, zu überweisen. Dabei wusste/n der/die Betrugstäter, dass er/sie keinen Anspruch auf die Gelder hatte/n.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Anspruchsinhaber möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg zum Aktenzeichen 660 VA 430 Js 410/23 schriftlich in Verbindung setzen.
Grimm, Rechtspflegerin