Staatsanwaltschaft Berlin
235 Js 3457/20 (29105) V
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 28.10.2020 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 12.12.2020 rechtskräftig ist.
Gegen Nowak, Ronja wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 485,00 Euro angeordnet.
Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte beschäftigte die Zeugin da Silva seit dem Juli 2019. Um einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu erlangen, gab die Verurteilte im Zeitraum 18. Dezember 2019 bis zum 05. Februar 2020 gegenüber der Zeugin da Silva fälschlich vor, sie sei willens und in der Lage, den Lohn für Babysitterleistungen zu entrichten.
Durch die Ihnen zur Last gelegte Tat des Betruges hat die Verurteilte einen Betrag in Höhe von 485,00 € erlangt.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 235 Js 3457/20 (29105) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt wurden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.