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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes
des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

715 VA 640 Js 26134/​21

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.03.2022 – 17 Cs 640 Js 26134/​21 – wurde gegen oben genannte Verurteilte die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv. insgesamt 60.282,00 EUR rechtskräftig angeordnet. Der Einziehungsbetrag ist teilweise sichergestellt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können 70 Verletzte gegen die Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Als Finanzagentin wurden im Zeitraum 09.06.2020 bis 01.07.2021 Überweisungsgutschriften mehrerer Auftraggeber aufgrund wahrheitswidriger Angaben durch unbekannte Täter auf die Konten obengenannter Verurteilter überwiesen. Hierbei handelte es sich um die IBAN DE18 6609 0800 0002 7823 59 und die IBAN DE86 6605 0101 1022 3440 22.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 VA 640 Js 26134/​21 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

gez. Schanzenbach
Rechtspflegerin

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