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Staatsanwaltschaft Gera

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Gera

851 Js 6911/​22

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Einziehungsbeteiligte Ilona Angelika Niedling
Entscheidung Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 08.05.2023, Az: 1 Ds 851 Js 6911/​22, rechtskräftig seit 20.05.2023
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von
5310,00 EUR

Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 5310,00 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannte Dritte veranlassten die Einziehungsbeteiligte zur Eröffnung mehrerer Bankkonten und Weiterleitung der darauf eingegangenen Gutschriften, welche die Dritten ihrerseits betrügerisch bei einer Vielzahl an Geschädigten veranlasst hatten (u. a. mittels sog. Romance-Scamming). Auf dem hier gegenständlichen Konto der Beschuldigten gingen insgesamt 19 Gutschriften in Höhe von 46.250,– Euro ein, von denen bankseitig der Restbetrag in Höhe von 5.310,– Euro gesichert werden konnte.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Gera melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können.
Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen unter: https:/​/​staatsanwaltschaften.thueringen.de/​media/​tmmjv_​staatsanwaltschaft/​Themen/​Geschaedigte/​geschaedigtenmitteilung_​einziehung-von-tatertraegen.pdf

 

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