Amtsgericht Frankfurt am Main
955 Ds 4730 Js 250683/16 (250683/16) – 20.06.2023
In dem Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Geschäftsnummer: 955 Ds 4730 Js 250683/16 wegen Diebstahls u. a.
gegen Hamza Nassiri, geb. am 08.10.2001 in Oran/Algerien,
alias Hamza Jandor, geb. am 08.10.2000,
alias Khawa Khafik, geb. am 10.05.2001,
ohne festen Wohnsitz in Deutschland
ist durch Urteil vom 23.11.2017 (Geschäftsnummer: 955 Ds 4730 Js 250683/16) aus der von dem Verurteilten begangene Tat ein Anspruch für den Tatverletzten entstanden.
Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Mobiltelefons Samsung Galaxy S7, IMEI 359468072306489
angeordnet. Das Handy befindet sich in amtlicher Verwahrung.
Der Verletzte Predag Plecas, geb. am 29.04.1991, zuletzt wohnhaft in 51373 Leverkusen, seitdem unbekannten Aufenthalts, kann daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main zu oben o.g. Aktenzeichen seine Ansprüche auf Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes (§ 459 h Abs. 1 StPO) anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Nach Eingang der Anmeldungen aller Verletzten bzw. spätestens nach Fristablauf der 6 Monate werden die Ansprüche und die Rückübertragung eingezogener Gegenstände geprüft. Die Rückübertragung oder Herausgabe ist zu versagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Anspruch aus der Straftat entstanden ist. Auch nach Ablauf dieser Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459 j Abs. 5 StPO). Eine Herausgabe kann frühestens sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB geht das Eigentum an dem gemäß § 73 Abs. 1 StGB eingezogenen Gegenstand (aufschiebend bedingt) mit Ablauf von 6 Monaten nach Mitteilung der Einziehungsentscheidung an den Verletzten auf den Staat über. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht verbleibt das Handy im Eigentum des Staates.
Köth, Rechtspfleger