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Staatsanwaltschaft Hamburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

2413 Js 693 /​ 20 (5804) V

„Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2413 Js 693 /​ 20 (5804) V gegen den Verurteilten Abdul Rahman Y. wegen Betruges hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch Beschluss vom 16.11.2022 (Geschäfts-Nr. 725a Ds 41/​21) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 5.493,23 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 24.01.2023 rechtskräftig.
Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der o.G. gab vom 01.03.2020 bis 09.09.2020 sowie am 27.11.2017 bei ebay-Kleinanzeigen- unter den Accounts „Marien“, „Sabine“, „Marina Y „, „Marina“, „Rahima“, „Tonndorf R.Y.“, „Transport St.Georg“, „Marieen“ und „A. Lauenbrück“ vor, diverse elektronische Geräte (überwiegend IPhones und MacBooks und 1 Gucci-Gürtel) verkaufen zu wollen. Nach Erhalt des Kaufpreises übersandte der o.G. – wie von Beginn an beabsichtigt- die angebotene Ware nicht.

Desweiteren unterschlug der o.G. als Aushilfe in einem Verkaufsstand eines Erdbeerhofs an 4 Tagen vom 20.06.2018 bis 30.06.2018 die Einnahmen aus den Verkäufen.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k – 459m Strafprozessordnung).“

 

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