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Amtsgericht Lüneburg

qimono (CC0), Pixabay

Amtsgericht Lüneburg

– Strafvollstreckung für das Jugendgericht –

18 VRJs 28/​22 – 10.02.2023

Im Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Lüneburg 18 VRJs 28/​22 gegen den Verurteilten Thorge Karl Laqua wegen Betruges hat das Amtsgericht Lüneburg durch Urteil vom 05.04.2022 (Geschäftsnummer: 18 Ds 1302 Js 218/​21 (204/​21)) die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Das Urteil ist seit dem 05.04.2022 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist (oder dessen Rechtsnachfolger), ausgezahlt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Lüneburg zu der oben genannten Geschäftsnummer formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459 h Abs. 2, 459 k – 459 m Strafprozessordnung).

 

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Rechtspflegerin

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