Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
319 Js 117162/22
Unter dem AZ: 842 Ds 319 Js 117162/22 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 07.02.2023 die selbstständige Einziehung von Wertersatz gegen den Einziehungsbeteiligten ILAY Ozan angeordnet.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein bislang unbekannter Täter veranlasste den Betroffenen ILAY zu einem unbekannten Zeitpunkt spätestens im Februar 2022 Konten bei der solaris Bank, bei der Fidor Bank und bei der N26 Bank zu eröffnen. Der bislang unbekannte Täter ging dabei so vor, dass er d. Betroffenen vorspiegelte im Zuge eines Jobangebots bei der Fa. Intervisa Unternehmensberatung Verwaltung GmbH Bankkonten mit seinem Namen eröffnen zu müssen. Dies sollte vorgeblich der Prozessoptimierung des Unternehmens dienen. D. Betroffene eröffnete die Konten im Rahmen dieses vermeintlichen Jobangebots. Ein Zugriff auf die Konten bestand seitens des Betroffenen nicht.
In Folge bot der bislang unbekannte Täter im Zeitraum vom 17.02.2022 bis zum 24.02.2022 u.a. über die Fake-Shops Shops „fahrradprofis.net“ und „Mehrwerken.de“ Waren an und täuschte dabei jeweils vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Geschädigten nach Vertragsschluss den Kaufpreis samt Versandkosten auf die vom Einziehungsbetroffenen eröffneten Konten bei der solaris Bank und bei der Fidor Bank .
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der unbekannte Täter die Waren nach Gelderhalt nicht aus, um sich dadurch, wie ebenfalls von Anfang an beabsichtigt, unrechtmäßig um die überwiesenen Beträge in Höhe von insgesamt 24.765,89 EUR zu bereichern. Die Gelder wurden nahezu umgehend an die Kryptobörse Bitwala oder an ausländische Konten transferiert.
Den Geschädigten entstand wie vom unbekannten Täter beabsichtigt, ein den Kaufpreis samt Versandkosten entsprechender Schaden. Der unbekannte Täter handelte jeweils in der Absicht, sich aus der fortgesetzten Tatbegehung eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.