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Staatsanwaltschaft Mannheim

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Mannheim

917 AR 500/​23

Durch das Amtsgericht Mannheim ist am 03.02.2023 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 21.03.2023 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die begangene Hehlerei des Herrn Makrim Manaa, geb. am 17.03.2000, wurde dabei die erweiterte Einziehung von zwei Mobiltelefonen angeordnet:
-Mobiltelefon X Power LG – K220
-Mobiltelefon Samsung Galaxy S7

Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 28.08.2022 gegen 5:00 Uhr erwarb der Verurteilte in der Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs Mannheim, Willy-Brandt-Platz 17, 68161 Mannheim, von einem gesondert verfolgten Beschuldigten zwei andere Mobiltelefone, die zuvor aus der Bar „Coccon Bar Lounge“ in N2, 8 in 68159 Mannheim vom Verkäufer entwendet wurden, nachdem er dort die Eingangstür aufgehebelt hatte und dort eingedrungen ist.

Zudem führte der Verurteilte zum o. g. Zeitpunkt zwei Mobiltelefone der Marken Samsung Galaxy S 7 und X – Power LG – K 220 mit sich, ohne dass er für deren rechtmäßigen Besitz ein Nachweis vorlegen konnte.

Diese Geräte konnten keiner konkreten Tat zugeordnet werden und wurden daher gem. § 73a StGB erweitert eingezogen.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/​Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, N 7, 19, 68161 Mannheim zum Aktenzeichen 917 AR 500/​23 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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