Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Hempel, Michael
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
702 Js 1921/22
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 702 Js 1921/22, gegen Hempel, Michael – geboren am 29.08.1974 – wegen Computerbetrugs in 9 Fällen, ist durch die im Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 29.11.2022 getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Im Zeitraum vom 21.02.2020 bis 25.02.2020 hob der Verurteilte unberechtigt Bargeld vom Konto des Geschädigten Manfred Burmeister bei der Ostsee Sparkasse Rostock ab. Die Abhebungen erfolgten im Großraum Leipzig. Dadurch entstand dem Geschädigten ein Schaden in Höhe von 6.360,00 EUR.
Nach polizeilichen Ermittlungen steht fest, dass der Geschädigte bereits am 28.10.2022 verstorben ist. Die Rechtsnachfolge nach dem Geschädigten ist hier unbekannt.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 6.360,00 EUR gegen den Verurteilte angeordnet. Bei dem Verurteilten wurde bereits der komplette Betrag gesichert.
Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Rechtsnachfolger haben der Anmeldung anspruchsbegründende Nachweise beizufügen.
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 05.07.2023
gez. Köhler, Rechtspfleger