Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
255 Js 124249/20
Unter dem AZ: 842 Ls 271 Js 205397/20 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 24.11.2020 in Verbindung mit dem Urteil des LG München AZ: N18 Ns 255 Js 124249/20 vom 23.03.2021 der Einziehungsbetroffene Eristavi, David zur Zahlung von Wertersatz iHv. 14.268,52 € rechtskräftig verurteilt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 02.08.2019, 00:00 Uhr und dem 07.08.2019 08:55 Uhr gelangte der Verurteilte auf das Anwesen des Geschädigten Carbajo Martin in der Lilienthalstr. 9, München, auf dem sich ein Bungalow befindet, den der Geschädigte mit seiner Ehefrau, der Geschädigten Muro Lupori, dauerhaft bewohnt. Auf dem Grundstück begab er sich zur Rückseite des Flachbungalows und betätigte durch eine sich dort befindliche Katzenklappe unter Zuhilfenahme eines Besenstiels den Türhebel, so dass sich die Türe öffnen ließ. Im Anschluss betrat der Angeschuldigte den Bungalow und durchsuchte sämtliche Räume nach Stehlgut.
Hierbei entwendete er Bargeld in Höhe von ca. 450,00 Euro, ein Mobiltelefon, eine Smartwatch, eine Amercian-Express Kreditkarte, sowie hochwertigen Schmuck im Gesamtwert von ca. 13.000,00 Euro, um die Gegenstände unberechtigterweise für sich zu behalten.
2.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.09.2019, 11:00 Uhr und dem 29.09.2019 18:00 Uhr versuchte der Verurteilte im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans mit dem anderweitig Verfolgten Ustarashvili zunächst mittels Hebeln die Wohnungstür zur Wohnung in der Hans-Döllgast-Str. 12 in München zu öffnen, die der Geschädigte Theurer dauerhaft bewohnt. Als dies scheiterte, wurde der Schließzylinder der Wohnungstür abgebrochen, sodass ein Eindringen möglich wurde. Anschließend betrat und durchsuchte der Angeschuldigte im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans mit dem anderweitig Verfolgten Ustarashvili die Wohnung.
Hierbei entwendete er im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans mit dem anderweitig Verfolgten Ustarashvili einen Gürtel, Handtaschen, Schreibutensilien, eine Brille, einen Kopfhörer, eine Geldbörse, diverse Marken-Etuis, eine Armbanduhr und Bargeld im Gesamtwert von ca. 6.000,00 €, um die Gegenstände unberechtigterweise für sich zu behalten.
3.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 07.10.2019, 10:15 Uhr und 12:15 Uhr löste der Angeschuldigte im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans mit dem anderweitig Verfolgten Ustarashvili zunächst die Schrauben des Langschildes an der Wohnungstür zur Wohnung in der Wittelsbacherstr. 13 in München, die der Geschädigte Richter dauerhaft bewohnt, bog das Langschild weg und brach sodann den Schließzylinder ab, sodass ein Eindringen in die Wohnung möglich war. Im Anschluss betrat und durchsuchte der Angeschuldigte im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans mit dem anderweitig Verfolgten Ustarashvili die Wohnung.
Hierbei entwendete er im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans mit dem anderweitig Verfolgten Ustarashvili Bargeld in Höhe von ca. 1.100,00 € und 13 Stangen Zigaretten im Gesamtwert von ca. 1.850,00 €, um die Gegenstände unberechtigterweise für sich zu behalten.
4.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 06.10.2019, zwischen 19:30 Uhr und 22.30 Uhr versuchte der Angeschuldigte und der anderweitig Verfolgten Ustarashvili im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans durch Aufhebeln der Wohnungstür in die Wohnung in der Widenmayerstr. 26 in München einzudringen, die der Geschädigte Sönmezgök dauerhaft bewohnt, und dort nicht geringwertige Sachen zu entwenden, um diese unberechtigterweise für sich zu behalten. Da sie sich keinen Zutritt zur Wohnung verschaffen konnten, sahen sie ihr Vorhaben als sinnlos an und verließen den Tatort.
5.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20.09.2019, 14.00 Uhr und 22.09.2019, 18:00 Uhr brach der Angeschuldigte oder der anderweitig Verfolgte Ustarashvili im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans den Schließzylinder der Wohnungstür zur Wohnung in der Taxisstraße 23 in München ab, die die Geschädigten Nieberle und Mielke dauerhaft bewohnen, sodass ein Eindringen in die Wohnung möglich war. Im Anschluss betrat und durchsuchte der Angeschuldigte oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans der anderweitig Verfolgte Ustarashvili die Wohnung.
Hierbei entwendete der Angeschuldigte oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans der anderweitig Verfolgte Ustarashvili diversen Schmuck, ein Hifi-Kabel, eine Taschenuhr und eine Armbanduhr im Gesamtwert von ca. 6.900,00 €, um die Gegenstände unberechtigterweise für sich zu behalten.
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.