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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

Az. der StA Stuttgart: 6262 AR RVA 173/​23

Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2022, rechtskräftig seit 18.11.2022, Az: 39 Ns 80 Js 63078/​21, wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände, die der/​die Verurteilte von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet:

MOUNTAINBIKE Hill 800 MC Kenzie – braun/​weiß

MOUNTAINBIKE Cube – schwarz Nakita Spider

MOUNTAINBIKE Lakes – blau

MOUNTAINBIKE Rockrider – weiß

MOUNTAINBIKE Focus – schwarz

MOUNTAINBIKE Btwin Rockrider – schwarz

MOUNTAINBIKE Mc Kenzie – grau/​schwarz

MOUNTAINBIKE Specialized – orange

MOUNTAINBIKE Rockrider – schwarz/​rot

MOUNTAINBIKE Mc Kenzie – grau

MOUNTAINBIKE Kross – schwarz7weiß

MOUNTAINBIKE KTM – gelb

MOUNTAINBIKE Conway – grau

Sachverhalt:
Die genannten Fahrräder wurden unbekannten Dritten auf unbekannte Weise im Zeitraum von 04.07.20119 bis 03.05.2021 im Raum Nürtingen entwendet.

Der/​Die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.

Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

 

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