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Staatsanwaltschaft Itzehoe

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Itzehoe

Strafvollstreckungsverfahren gegen Vytautas Silkaitis u. a.

Benachrichtigung des/​der Verletzten über die Einziehung von Gegenständen sowie die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)

303 Js 21884/​22 V29
Der oben Genannte ist am 21.10.2022 durch das Amtsgericht Itzehoe – Cs 303 Js 21884/​22 – verurteilt worden. Die Entscheidung ist seit dem 17.01.2023 rechtskräftig.

Das Gericht hat die erweiterte Einziehung angeordnet für:

– Makita Akku-Handkreissäge, BSS610, aus 2011, Nr.: 0304760 Y

– Makita, Bohrer-Bit-Set 96-teilig, neuwertig

– Makita, Akku-Ladestation, DC18RC, Nr.: 0524613, mit Akku 18 V

– Bosch, Akku-Schrauber, DSB10,8-2-LI, Nr.: 512001831 12/​2015

– DeWalt, Akku-Schrauber, DCF 680G2, Nr.: 006111, 2013 29-47, Nr.: N233538, mit Akku-Ladegerät, im schwarzen Kasten

– E-Bike, Hersteller: HAIBIKE, Sduro, Rahmenfarbe: grün/​blau, Modell: ALL MTN SL, Nr.: HAYSB480+1, Nr.: AV15602765, Hersteller: Haibike, Reifen: Schwalbe, ohne Akku

– E-Bike, Hersteller: HAIBIKE, SDURO, HARD NINE RX, Nr.: HAY9A500+1, Nr.: AV15605044, Rahmengröße: 29 Zoll, Rahmenfarbe: schwarz mit blauen und roten Aufschriften, ohne Akku

Die Beschlagnahme ist bereits erfolgt.

Zudem ist mehreren Geschädigten nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Das Gericht hat daher die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 39.376,97 € angeordnet, wobei in Höhe eines Teilbetrages von 35.376,97 € gesamtschuldnerische Haftung mit den gesondert Verurteilten Aurimas Stalioraitis und Gytis Bernatavicius besteht.

Zur Sicherung dieses Betrages konnten bereits insgesamt 400,00 € vereinnahmt werden.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Schwerer Diebstahl in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit vorsätzlicher Beihilfe zum schweren Diebstahl am 23.01.2020 sowie im Zeitraum vom 07.07.2020 bis zum 04.08.2020.

Die Tatverletzten sind unbekannt.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie diese Benachrichtigung bitte an die Versicherung bzw. den Erwerber des Anspruchs weiter.

Kriegel, Rechtspflegerin

Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt.

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragssteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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