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Staatsanwaltschaft Leipzig

QuinceCreative (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Roy Wagert-
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

703 Js 34580/​17

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 703 Js 34580/​17, gegen Roy Wagert- geboren am 13.10.1982- wegen gewerbsmäßigen Betruges, ist durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 04.01.2021 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für den Tatverletzten Hotel zum Gutshof, Karl-Marx-Straße 6, 03103 Neupetershain entstanden.

Der Verurteilte schloss am 22.09.2017 einen Übernachtungsvertrag zum Preis von 177,00 EUR mit dem Tatverletzten ab. Nach erfolgter Übernachtung verließ der Verurteilte das Hotel, ohne zu bezahlen.

Der Tatverletzte konnte bisher nicht erreicht werden. Nach Internetrecherche ist das Hotel dauerhaft geschlossen.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 1.679,92 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Der Tatverletzte oder dessen Rechtsnachfolger kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen seine Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 07.06.2023

gez. Schieler, Rechtspfleger

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