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Staatsanwaltschaft Leipzig

QuinceCreative (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Tornike Kilasonia-
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

853 Js 54561/​22

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 853 Js 54561/​22, gegen Tornike Kilasonia- geboren am 22.07.2001- wegen Diebstahls, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 14.12.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr entstanden.

Der Einziehung des Tatertrags liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

(Taschen-)Diebstahlshandlungen im Bereich der Zentralhaltestelle Leipzig Hauptbahnhof, begangen im Zeitraum vor dem 21. Oktober 2022.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des erlangten Bargelds in Höhe von insgesamt 770,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurde Bargeld in Höhe von 700,00 EUR gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Eine Rückgewähr durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Betrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 26.05.2023

gez. Neumärker /​ Rechtspflegerin

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