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Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung
des Wertersatzes und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

1043 Js 15664/​20 (einbezogen in das Verfahren 1042 Js 16659/​21)

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 21.03.2022, AZ.: 1043 Js 15664/​20 – wurde die Einziehungsbetroffene Britta Doris Gintz, 55595 Roxheim zur Zahlung von Wertersatz i. H. v. 8.462,60 Euro rechtskräftig verurteilt. Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen die Verurteilte einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verurteilte stellte Unternehmen, die gewerbsmäßig Kontodaten und Kontozugangsdaten Anderer ausforschten und dann dazu missbrauchten, um nicht autorisierte Transaktionen zu veranlassen oder bei Versandunternehmen Waren zu bestellen, zur Verfügung. Diese Täter benötigten sowohl ein Konto als auch eine Empfangsanschrift in Deutschland, damit die Banken, Unternehmen und Geschädigten möglichst keinen Verdacht schöpften.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach zu dem o. g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen.
Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggfls. anwaltlich beraten.

 

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