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Staatsanwaltschaft München I

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

319 Js 161734/​19

Unter dem AZ: 1125 Ls 319 Js 161734/​19 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 30.03.2023 der Einziehungsbetroffene CICATELLI Davide zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Zudem wurde unter selbigem Aktenzeichen der Einziehungsbetroffene FXnow GmbH zur Zahlung von Wertersatz rechtskäftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bezüglich CICATELLI, Davide:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens am 19.10.2018, erklärte sich der Angeklagte CICATELLI gegenüber Hintermännern bereit, sein Konto bei der Commerzbank gegen Provision zur Verfügung zu stellen.
Entsprechend dieser Vereinbarung empfing der Angeklagte auf seinem Konto im Zeitraum zwischen 19.10.2018 und 07.06.2019 mehrere Gutschriften, die aus gewebsmäßigen Betrugstaten stammten.

Hierbei kontaktierten unbekannte Anrufer seit dem 19.10.2018 unter Anwendung des gleichen modus operandi als vermeintliche Mitarbeiter von Brokergesellschaften unter Vorgabe von Aliaspersonalien wie van der Hoven, Löwenthal, Oliver Anderson, Mario Babic, Benjamin Weitz, Thomas Müller, Manuela Bader, Anna Engel und Alexander Hoffmann die Geschädigten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz telefonisch und täuschten diese über bestehende Anlagemöglichkeiten. Keine der durch die Geschädigten erfolgten Einzahlungen wurde investiert.

Es wurden angebliche Anlagemöglichkeiten der Fa. Duracell Inc und Aurelis Real Estate GmbH der vermeintlich in Luxemburg ansässigen Brokergesellschaft Brokerhouse Prime Department IPO angeboten.

Unbekannte Anrufer einer vermeintlich in der Schweiz ansässigen Gesellschaft FXnow suggerierten ferner den Geschädigten über die Online-Trading-Plattformen „fxnow.ch“ und „fxmarkets.com“ bestünde die Möglichkeit, Anlagegeschäfte durchzuführen. Die unbekannten Täter veranlassten zunächst die Anmeldung der Geschädigten auf diesen Plattformen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der manipulierten Kurse auf der Plattform wurden von den Geschädigten weitere Einzahlungen veranlasst.

Bezüglich FXnow GmbH:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens am 06.02.2019, schlossen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen mit dem Ziel, über die Onlinetrading Plattform „fxnow.ch“ Investitionsmöglichkeiten in unterschiedliche Finanzprodukte anzubieten, das vereinnahmte Geld jedoch nicht entsprechend zu investieren.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Internetseite sowie der Vermittler, insbesondere in dem Glauben, ein Konto bei der FXNow zum Zwecke des Handelns mit realen Finanzprodukten zu eröffnen, überwiesen im Zeitraum zwischen dem 31.05.2019 und 08.07.2019 mehrere Anleger jeweils unter dem Verwendungszweck „open account“ Geldbeträge.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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