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Staatsanwaltschaft Osnabrück

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Mitteilung an Tatverletzte gem. § 111 l Abs. 4 StPO

1230 Js 66889/​22

Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt.

Einziehungsbeteiligte:
Frau C A. und Herr D. A., wohnhaft Prenzlau, Deutschland

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:

In dem Vorhaben, durch Betrugshandlungen auf www.haushaltland.de erlangte Gelder der Geschädigten zu erlangen, wurden diese Gelder auf das von den Einziehungsbeteiligten eröffnete Konto eingezahlt und durch diesen zeitnah abverfügt. Betroffen sind Überweisungen, welche auf folgendes unter dem Namen Einziehungsbeteiligten geführte Konto DE13 1509 1704 0030 9079 81 bei der VR-Bank Uckermark-Randow eG erfolgt sind. Die unbekannten Täter stehen darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

Um den unbekannten Tätern und dem Einziehungsbeteiligten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt und durch Pfändung vorläufig gesichert: Bankguthaben i.H.v. 6.477,82 Euro.

Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Osnabrück, den 02.05.2023

gez. Diplom-Rechtspfleger (FH)

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