Staatsanwaltschaft Chemnitz
R001 VA 880 Js 37368/21
Ermittlungsverfahren gegen Günther Rene Jentzsch
Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen Günther Rene Jentzsch wurden Vermögenswerte von derzeit 3.715,52 EUR zum Zwecke der Sicherung möglicher Ansprüche gesichert.
Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannte Täter haben in der Vergangenheit über soziale Netzwerke, vorzugsweise Facebook, Personen über die Vergabe von Krediten getäuscht. Potentielle Opfer waren auf der Suche nach günstigen Krediten und die unbekannten Täter spiegelten ihnen vor, diese – auch trotz Schufa-Einträgen – bei ihnen zu erhalten.
Auf diese Weise schloss auch der Geschädigte Hans Jürgen Dierks einen Darlehensvertrag mit den unbekannten Tätern ab. Für die Auszahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 5.000,00 EUR wurde er jedoch aufgefordert, Bearbeitungsgebühren in Höhe von 626,80 EUR auf das Konto des Beschuldigten zu zahlen. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte nach und überwies das Geld am 25./26.08.2021 auf das Konto des Beschuldigten mit der IBAN DE31 1001 1001 2622 0588 30.
So wie der Geschädigte Dierks getäuscht wurde, täuschten die unbekannten Täter noch weitere Personen.
Dem Beschuldigten lag zur Last, zwischen dem 18.06.2021 und dem 27.09.2021 betrügerisch erlangte Zahlungen Dritter auf seinem Bankkonto bei der N26 Bank GmbH zur IBAN DE31 1001 1001 2622 0588 30 im Umfang von 16.183,32 Euro vereinnahmt und an den Inhaber des Bankkontos DE85 1001 1001 2624 9664 03 (Rene Eggert) im Umfang von 13.007,80 Euro weitergeleitet.
Ihnen könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.
Gemäß § 111I Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird Ihnen hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o.g. Person (Arrestschuldner) bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, nach Erhalt dieses Schreibens möglichst zeitnah zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob Sie Ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Bitte fügen Sie – soweit möglich – Ihrer Anmeldung Unterlagen bei (z.B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, Ihren Anspruch glaubhaft zu machen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über Ihren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Anspruchsinhaber vollständig entschädigt werden können.
Dazu werden nach Rechtskraft die Anspruchsinhaber nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o.g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Machen Sie Ihre Ansprüche dann nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Da eine Entschädigung vor der rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Dipl.-Rpfl.(FH) Kluge
Rechtspfleger
Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
Anlage
Merkblatt mit wichtigen Hinweisen für Anspruchsinhaber
Wichtige Hinweise für Anspruchsinhaber bei erfolgter Arrestvollziehung nach § 111e Abs. 1 StPO
Hinweise bei (teilweisem) Erlöschen oder Übergang Ihres Anspruchs
Sofern Sie vom Arrestschuldner (teilweise) befriedigt werden/worden sind bzw. mit diesem einen Vergleich schließen/geschlossen oder auf die Geltendmachung Ihres Rückgewährsanspruches verzichten/verzichtet haben, teilen Sie dies bitte der Staatsanwaltschaft mit, da in diesem Fall die vermögenssichernden Maßnahmen ggf. (teilweise) aufzuheben sind.
Eine Einziehung des Wertersatzes in einer gerichtlichen Entscheidung ist in diesem Fall insoweit ausgeschlossen, § 73e Abs. 1 StPO.
Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber (Ihr Rechtsnachfolger) weiter.
Ausschluss der Zwangsvollstreckung außerhalb des Ermittlungsverfahrens
Während des Ermittlungsverfahrens sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Wege der Sicherung aufgrund Arrestvollziehung gepfändet worden sind unzulässig, § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO.
Ausgenommen von dieser Regelung ist die Vollziehung des steuerlichen Arrestes einer Finanzbehörde gemäß § 324 Abgabenordnung (AO), wenn der dem steuerlichen Arrest zugrundeliegende Anspruch aus der Straftat erwachsen ist.
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners
Gibt es mehrere Anspruchsinhaber, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft während des laufenden Ermittlungsverfahrens fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder der durch deren Verwertung erzielte Erlös nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Saatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht aufgrund dieses Antrags der Staatsanwaltschaft oder aufgrund eines Antrags eines anderen Gläubigers ein Insolvenzverfahren, erlöschen die aufgrund der Arrestvollziehung entstandenen Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft an den gesicherten Werten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).
Bei einem eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners können Sie Ihre Ansprüche nur noch beim Insolvenzverwalter – und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft – anmelden, § 174 InsO.
Ablauf eines späteren Verteilungsverfahrens
Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über Ihren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
Für dieses gilt folgendes:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an Sie ausgekehrt, sofern Ihnen ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§459h Abs. 2 StPO).
Die Auskehrung an Sie (oder an Ihren Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn der Anspruch binnen 6 Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung angemeldet wird.
Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§459k Abs. 1 StPO).
Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann Ihnen unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es Ihnen (oder Ihrem Rechtsnachfolger) unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist gelten zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Anspruch in diesm Umfang für die Auskehr des Verwertungserlöses berücksichtigt.
Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn die Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft gemacht wurde (§459k Abs. 2 StPO). Die von der Einziehung betroffene Person wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§459k Abs. 3 StPO).
Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Anspruchsinhaber zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erneut, ob sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelt.
Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Anspruchsinhaber (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.
Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zwei Jahre verstrichen sind.
Wird von der Stellung eines Insolvenzantrags abgesehen, ist die Auskehrung ebenfalls ausgeschlossen, wenn seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung zwei Jahre verstrichen sind.
Chemnitz, 20. April 2023