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Staatsanwaltschaft Koblenz

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Koblenz

2010 Js 34500/​20 – 2800 VRs

In der Strafsache gegen Tobias Irschfeld, wegen Betruges in 52 Fällen, unerlaubten Besitzes zweier Schlagringe, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen in Tatmehrheit mit verbotenem Besitz eines Schlagrings sowie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis hat das Amtsgericht Koblenz unter Aktenzeichen 27 Ls 34500/​20 in der Hauptverhandlung am 22.09.2022 die Einziehung von Wertersatz i. H. v. 4.999,00 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 22.09.2022 rechtskräftig.

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilsgründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Tat geschädigt worden sind.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeschuldigte fasste spätestens Anfang Januar 2020 den Entschluss, sich aus der fortgesetzten Begehung von Betrugstaten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, um daraus die Kosten seines Lebensbedarfes zu decken.

Diesem Ansinnen folgend stellte er im Zeitraum ab Mitte Januar 2020 bis Anfang Februar 2021 auf der Internetplattform ebay-Kleinanzeigen.de Angebote von verschiedenen Waren, nämlich Nintendo Switch Spielen, Mobiltelefonen und Goldschmuck, ein, obwohl er nicht über die angebotenen Waren verfügte oder diese liefern wollte. Den Kaufinteressenten spiegelte er oftmals auch unter Verwendung eines falschen Namens vor, die Ware jeweils liefern zu können bzw. zu wollen und veranlasste sie so zur Überweisung des als Kaufpreis vereinbarten Geldbetrages auf von ihm genutzte Empfängerkonten, die er im oben genannten Tatzeitraum bei mehreren Banken oder Zahlungsdienstleistern unter Verwendung seiner eigenen Personalien eröffnet hatte.

Obwohl der vereinbarte Geldbetrag von den jeweiligen Geschädigten im Vertrauen auf die Lieferzusage des Angeschuldigten auf sein jeweiliges Konto überwiesen wurde, lieferte er die jeweils versprochene Ware nicht. Entsprechend vorgefasster Absicht behielt er das überwiesene Geld jeweils für sich. Im Vollstreckungsverfahren konnten Vermögenswerte in geringer Höhe sichergestellt werden.

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Belehrung

Einziehung des Wertersatzes

Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder ein gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren.

Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten, seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattliche Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, zu hören.

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenen Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.

Sollte indes der Betroffene, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.

Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.

Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschuss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.

Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.

Sonderfall Insolvenz

Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.

Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.

Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2010 Js 34500/​20 – 2800 VRs

melden.

 

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