Staatsanwaltschaft Hamburg
8404 Js 65 / 21 (5803) V
Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 8404 Js 65 / 21 (5803) V gegen die Verurteilten Paulius T., Mindaugas S. und Lukas V. wegen Schwerer Bandendiebstahl in 58-99 Fällen und wegen Diebstahls in bis zu 22 Fällen hat das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 08.12.2020 (Geschäfts-Nr. 629 KLs 8/20) die Einziehung eines Betrages in Höhe von insgesamt 219.214,74 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 01.02.2021 rechtskräftig. Die Verurteilten schlossen sich im Jahr 2019 zusammen mit dem Ziel, im Hamburger Umland Straftaten des Einbruchsdiebstahls in hochwertige Kraftfahrtzeuge -vorwiegend der Hersteller Mercedes und BMW- zu begehen. Sämtliche Taten fanden im Zeitraum vom 31.05.2019 bis 10.10.2019 statt. Bei den verschiedenen Taten wurden Gegenstände entwendet wie Lenkräder, Navigationsgeräte, Frontscheinwerfer, Fahrerairbags und fest verbaute Radios.
Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).