Staatsanwaltschaft Zweibrücken
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des
Taterlangtenund die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 i, k StPO)
4235 Js 421/22 – 4235 VRs
Am 15.11.2022 erfolgte eine Gesamtstrafenbildung mit hiesigem Verfahren und dem Verfahren 101 Js 57047/22 des AG Leonberg vom 01.07.2022.
Das Verfahren des AG Leonberg wurde einbezogen und die dortige Einziehungsentscheidung gegen Romica Sandu aufrechterhalten:
Der Einziehungsentscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 11.05.2022 zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr hielt sich der oben Genannte auf dem Parkplatz der Firma Rewe, Römerstraße 25, Leonberg, auf, wo er auf mehrere Personen zulief und diesen vortäuschte, taubstumm zu sein und Geld für gemeinnützige Organisationen zu sammeln.
Ingesamt Bargeld in Höhe von 16,40 EUR
Verletzte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Rückübertragung oder Herausgabe anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.
Die eingezogenen Gegenstände werden dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459 h Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Vorraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 459 j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggfls. anwaltlich vertreten.