Staatsanwaltschaft Mannheim
Aktenzeichen: 916 AR 1064/20
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Weinheim vom 01.10.2020 wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 684,81 EUR gegen den Verurteilten Rolf Herbert Wirth angeordnet.
Folgendes wird dem Verurteilten Rolf Herbert Wirth zur Last gelegt:
„Am 29.12.2019 bestellten Sie über das Internet bei der Fa. eGlobal Central ein Apple iPhone 11, 128 GB, Farbe: schwarz und bezahlte den Kaufpreis i.H.v. 705,35 EUR per Kreditkarte. Das Mobilfunkgerät wurde Ihnen am 14.01.2020 durch den Zeugen Lorenc geliefert, der das Paket vor Ihrer Wohnungstür in der Konrad-Adenauer-Straße 1, 69469 Weinheim, 8. Etage ablegte. Sie nahmen das Mobilfunkgerät an sich und aktivierten es unter der Rufnummer +491704847332 am 19.01.2020. Als Anschlussinhaber gaben Sie dabei den Judo und Karate Centrum e.V., Freiburger Straße 26, 69469 Weinheim an, dessen 1. Vorstandsvorsitzender Sie sind.
Am 20.01.2020 gaben Sie gegenüber der Fa. eGlobal central per E-Mail bewusst der Wahrheit zuwider an, das gelieferte Mobiltelefon nicht erhalten zu haben. Sie drohten darauf in mehreren folgenden E-Mails, die Firma bei der Verbraucherzentrale anzuzeigen, sich einen Anwalt zu nehmen und die Firma wegen Betruges zu verklagen und in den sozialen Medien zu diskreditieren. Sie handelten dabei in der Absicht, sich den Kaufpreis von der Geschädigten Fa. eGlobal Central zurückerstatten zu lassen, worauf Sie, wie Ihnen bewusst war, keinen Anspruch hatten. Die Geschädigte überwies Ihnen in der irrigen Annahme, dass Sie die bestellte Ware nicht erhalten haben, den Produktpreis i.H.v. 684,81 EUR tatsächlich zurück, wodurch ihr Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist.“
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim, zum o. g. Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.