Staatsanwaltschaft Karlsruhe
712 VA 250 Js 36139/22
Einziehungsverfahren gegen | a) Zviadi Adeishvili, geb. am 28.07.1988 |
b) Giga Gigauri, geb. am 10.03.1985 | |
c) Giorgi Jojishivli, geb. am 02.10.2000 | |
d) Zviadi Kamadze, geb. am 24.07.1983 |
wegen Diebstahls
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung
der Taterträge und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)
Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.02.2023 – 5 Ds 250 Js 36139/22 – wurde gegen die o. g. Einziehungsbetroffenen die Einziehung der folgenden Gegenstände angeordnet:
– 5 Taschenmesser schwarz
– Geldbeutel Büffel, braun
– Geldbeutel Picard, blau
– Tabakdose Red Bull, 120 g
– 2x Tabakdose JPS, 150 g
– 3x Zigaretten JPS
– 7x Zigaretten Camel
– Zigaretten Gauloises
– 2x Zigaretten Marlboro
– 2x Gilette Fuision 5 Rasierer
– 3x Gilette Rasierklingen
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte gegen die Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben. Der Verurteilung liegen Diebstähle am 06.04.2022 gegen 15:30 Uhr in der Kaiserstraße in Karlsruhe zugrunde.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 712 VA 250 Js 36139/22 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Illig
Rechtspflegerin