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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von
Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

506 VRs 285426/​22

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.02.2023, Az.: 402 Ls 506 Js 285426/​22 wurde der Einziehungsbetroffene Susanne Cornelia Reiß (geb. Kasper) zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In Zusammenwirken mit dem anderweitig Verfolgten Herrn Heinrich veranlasste die Verurteilte die Versendung von rechnungsähnlichen Schreiben im Namen der HRB Unternehmensinformationen UG an kurz zuvor ins Handelsregister eingetragene Unternehmen. Die Schreiben waren mit „Unternehmensinformationen Verwaltung und Auskunft“ überschrieben und sollten die Empfänger der Schreiben im Glauben an eine amtliche Gebührenforderung zu einer Überweisung des genannten Betrags veranlassen.
Im Zeitraum von 08.02.2017 bis 04.04.2018 wurden nach Durchführung des vorgenannten Vorgehens in insgesamt 323 Einzelfällen je 568,82 EUR auf das Konto der UG überwiesen. Der zugeflossene Betrag wurde auf die Privatkonten der beiden Handelnden aufgeteilt.
Die Verurteilte hat sich damit des Betrugs in 323 tatmehrheitlichen Fällen schuldig gemacht.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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