Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim –
Vollstreckungsverfahren gegen Sanji Varga
R730 VRs 97 Js 9672/17
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person | Sanji Varga |
Entscheidung | Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 19.04.2022, Az: 8 Ds 97 Js 9672/17, rechtskräftig seit 27.04.2022 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 19.503,50 EUR |
Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden: 19.503,50 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die oben genannte Person war im Zeitraum von Ende 2011 bis August 2016 Abteilungsleiter des Bereiches Brandschutz bei dem Bauunternehmen Bilfinger OKI Isoliertechnik GmbH, Niederlassung Pforzheim. Spätestens zur Mitte des Jahres 2013 fasste die oben genannte Person den Entschluss, zu erstellende und von ihm freizugebende Scheinrechnungen vom Unternehmen vergüten zu lassen. Zu diesem Zweck bewog er eine weitere Person, die mit ihrem Betrieb aufgrund eines Rahmenvertrages als Nachunternehmer für die Bilfinger OKI Isoliertechnik GmbH Baudienstleistungen erbrachte, Scheinrechnungen, denen keine erbrachten Leistungen zugrunde lagen, zu fertigen und einzureichen, die sodann von der oben genannte Person in den Räumlichkeiten der Pforzheimer Niederlassung freigezeichnet wurden, worauf von den für die Zahlungsanweisungen zuständigen Verantwortlichen des Unternehmens, die keine Kenntnis von der fehlenden Erstattungsgrundlage hatten, die Überweisung – jeweils unter Abzug von 5 % Skonto- auf das Geschäftskonto der weiteren Person veranlasst wurde. Nach den Gutschriften hob diese weitere Person die erlangten Rechnungsbeträge in bar ab und teilte sie mit der oben genannten Person hälftig auf.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Mayer
Rechtspflegerin