Staatsanwaltschaft Münster
81 Js 2513/21 – 10.02.2023
diverse Geschädigte
Vollstreckungsverfahren gegen Nicole Ivonne Hesse und Thomas Hesse
Tatvorwurf: Besonders schwerer Fall des Diebstahls u. a.
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
Anlagen
Merkblatt über das Entschädigungsverfahren
Rückantwortschreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Urteil vom 03.11.2022 hat das Amtsgericht Coesfeld – 3a Ds 79/22 – hinsichtlich Nicole Ivonne und Thomas Hesse die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.587,90 Euro angeordnet
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehunganordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Hochachtungsvoll
van Dielen, Rechtspflegerin