Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Dark Mode Light Mode

Verbraucherzentrale Sachsen

geralt / Pixabay

Weil Dr. Hittich immer wieder neue irreführende Maschen findet, um Verbraucher*innen zum Kauf von teuren Nahrungsergänzungsmitteln zu verleiten, verfolgen die Verbraucherzentralen das Unternehmen besonders hartnäckig. Im aktuellen Urteil des Landgerichts Leipzig erklärten die Richter dieses Mal die Angaben auf einer Postkarte für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke aus dem Jahr 2020 als irreführend und unzulässig.

„Wer mit Versprechen wie, Ultra Gelenk Kraft, Rundum-Immun MultiResist und Mega-Rot Beste Sicht für Nahrungsergänzungs-mittel wirbt, überschreitet die engen gesetzlichen Grenzen für gesundheitsbezogene Werbung“, erklärt Beate Saupe, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Sachsen. So dürfen nicht nachweisbare gesundheitsfördernde Wirkungen eines Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel nicht beworben werden. Gesundheitsbezogene Angaben müssen grundsätzlich dem von der EU zugelassenen Wortlaut entsprechen. Außerdem muss der Anbieter die Substanz nennen, auf die sich das Versprechen bezieht. Alle zugelassenen Angaben findet man in der Positivliste der Health-Claims-Verordnung.

Zudem hat die niederländische Firma Dr. Hittich Gesundheits-Mittel GP Health Products N.V. großzügig mit Slogans wie „Fordern Sie heute an, bekommen Sie 7x mehr geliefert“, „1 Euro=7x mehr wert“. Bei einer Bestellung erhielten die Interessierte dann allerdings nicht die siebenfache Menge, sondern lediglich sieben weitere Teile des Produktes. „Diese irreführenden Angaben sind ebenfalls unzulässig“, erklärt Beate Saupe.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

FE Promotion GmbH für uns nicht empfehlenswert als Partner

Next Post

Um Glasfaseranschlüsse und Dark Patterns geht es in zwei Web-Seminaren der Verbraucherzentrale im Februar