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Staatsanwaltschaft Hannover

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hannover

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Öffentliche Mitteilung

2653 Js 39473/​20

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hameln wegen Betruges (Az. 10 Ls 2653 Js 39473/​20 (12/​21)) gegen F. Fischer.

Diese ist rechtskräftig seit dem 28.07.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Verurteilte erwarb in Aerzen im Zeitraum 28.02.2018 bis zum 18.07.2020 Waren bei verschiedenen Internetversandhäusern. Dabei war er von vornherein weder Willens noch in der Lage, die angebotene Ware vereinbarungsgemäß zu bezahlen. Stattdessen gab er bei seinen Bestellungen wechselnde Falschnamen oder fremde Kontoverbindungen an.

Im Einzelnen:

1. Am 28.02.2018 bestellte er Büroartikel zu einem Preis von 219, 91 EUR bei der Firma Avery Zweckform GmbH.

2. Am 23.03.2018 bestellte er eine Fernbrille zu einem Preis von 450,00 EUR bei der Firma das Optikhaus Drinkuth, wobei er nach mehrfachen Zahlungsaufforderungen einen Teilbetrag in Höhe von 50,00 EUR sowie vor der Hauptverhandlung weitere 350,00 Euro zahlte.

3. Am 03.09.2018 bestellte er drei Bekleidungsartikel zu einem Preis von 129,97 EUR bei der Firma casamoda Heinrich Klatt GmbH & Co. KG.

4. Am 05.09.2018 bestellte er drei Paar Schuhe zu einem Gesamtpreis von 194,85 EUR bei der Firma Zalando.

5. Am 07.09.2018 bestellte er zwei Paar Herrenschuhe, Größe 45, zu einem Gesamtpreis von 189,90 EUR bei der Firma About You GmbH.

6. Am 19.09.2018 bestellte er einen Glaswasserkocher zu einem Preis von 59,98 EUR bei der Firma Channe121 GmbH.

7. Am 14.11.2018 bestellte er Haushaltsartikel, u. a. Pfannen, zu einem Gesamtpreis von 237,69 EUR bei der Norbert Woll GmbH.

8. Am 16.11.2018 bestellte er Möbel zu einem Preis von 53,94 EUR bei der Firma XXXLutz.

9. Am 29.11.2018 bestellte er eine Exquisit Gefrierbox zu einem Preis von 99,99 EUR bei der Firma hitseller GmbH.

10. Am 13.12.2018 bestellte er Spielzeug zu einem Preis von 49,99 EUR bei der Firma Galeria Kaufhof.

11. Am 14.12.2018 bestellte er Motorradzubehör zu einem Preis von 119,00 EUR bei der Firma mtp-racing.

12. Am 19.12.2018 bestellte er eine Uhr plus Geschenkverpackung zu einem Preis von 181,45 EUR bei der Firma Uhrzeit.org GmbH.

13. Am 08.01.2019 bestellte er einen Lederkalender CLASSIV zu einem Preis von 53,50 EUR bei der Fa. Bindewerk GmbH & Co. KG.

14. Am 24.01.2019 bestellte er eine TITAN-Boardtasche zu einem Preis von 39,95 EUR bei dem Kofferhändler Promondo Verlag & Versand GmbH.

15. Am 31.01.2019 bestellte er einen Kulturbeutel zu einem Preis von 95,00 EUR bei der Firma Hugo Boss AG.

16. Am 18.05.2019 bestellte er 6 Kristallgläser zu einem Preis von 34,00 EUR bei der Firma Westwing GmbH.

17. Am 21.06.2019 bestellte er 6 Jeans zu einem Preis von 216,93 EUR bei der Firma Esprit Retail B.V., wobei er Waren im Wert von 98,97 EUR retournierte, mithin noch im Besitz von Waren im Wert von 117,96 verblieb.

18. Am 27.06.2019 bestellte er 6 Jersey-Shirts zu einem Preis von 96,93 EUR bei der Firma Esprit Retail B.V., wobei er Waren im Wert von 47,97 EUR retournierte, mithin noch im Besitz von Waren im Wert von 48,96 EUR verblieb.

19. Zwischen dem 01.07.2019 und dem 15.08.2019 bestellte er insgesamt 6 Paar Socken zu einem Gesamtpreis von 96,00 EUR bei der Firma Blacksocks SA.

20. Am 18.07.2019 bestellte er ein Apple Smart Keyboard für iPad Pro 12.9 zu einem Preis von 258,56 EUR bei der Fa. Office discount GmbH.

21. Am 18.07.2019 bestellte er einen Apple Pencil für IPad Pro zu einem Preis von 137 30 EUR bei der Firma Otto Office GmbH & Co. KG.

22. Am 30.07.2019 bestellte er einen Rasenmäher LC 253 S zu einem Preis von 450,00 EUR bei der Firma Schulte Forst & Gartentechnik.

23. Am 06.08.2019 bestellte er ein Dampfbügeleisen und einen Bügelbrettbezug zu einem Gesamtpreis von 248,90 EUR bei der Fa. Rotel GmbH.

24. Am 07.08.2019 bestellte er ein blaues Exemplar Bügeleisen „Rotei Professional Extra“ bei der geschädigten Firma Bügelbrettbezüge Eisele zu einem Preis von 229,00 EUR.

25. Am 08.08.2019 bestellte er Haarpflegeprodukte zu einem Preis von 110,90 EUR bei der FaBoKi GbR.

26. Am 12.08.2019 bestellte er weitere Haarpflegeprodukte zu einem Preis von 106,90 EUR bei der FaBoKi GbR.

27. Am 15.08.2019 bestellte er eine iPhone-Ladestation zu einem Preis von 59,29 über die Internetseite Rakuten Deutschland bei der Firma DastroMedia GmbH.

28. Am 21.08.2019 bestellte er eine Ladestation zu einem Preis von 48,99 EUR bei der Firma buecher.de.

29. Am 22.08.2019 bestellte er eine Torwand zu einem Preis von 29,99 EUR bei der Firma buecher.de.

30. Am 22.09.2019 bestellte er ein schwarz-weißes Exemplar Bügeleisen „Rotel Professional Extra“ bei der geschädigten Firma Bügelbrettbezüge Eisele zu einem Preis von 239,00 EUR.

31. Am 16.10.2019 bestellte er ein schwarz-weißes Exemplar Bügeleisen „Rotel Professional Extra“ bei der geschädigten Firma Bügelbrettbezüge Eisele zu einem Preis von 239,00 EUR.

32. Am 18.10.2019 bestellte er ein schwarz-weißes Exemplar Bügeleisen „Rotel Professional Extra“ bei der geschädigten Firma Bügelbrettbezüge Eisele zu einem Preis von 239,00 EUR.

33. Am 18.10.2019 bestellte er ein Handgelenk-Blutdruckmessgerät zu einem Preis von 29,99 EUR bei der Firma Sport-Thieme GmbH.

34. Am 18.10.2019 bestellte er diverse Bekleidungsgegenstände zu einem Preis von 134,97 EUR bei der Firma Textilhaus Schödlbauer e.K.

35. Am 30.10.2019 erwarb er zwei schwarz-weiße Exemplare Bügeleisen „Rotel Professional Extra“ bei der geschädigten Firma Bügelbrettbezüge Eisele zu einem Preis von 478,00 EUR.

36. Am 14.11.2019 bestellte er einen Drucker HP Officejet Pro 8720 zu einem Preis von 178,36 EUR bei der Firma Otto Office GmbH.

37 . Am 15.11.2019 bestellte er einen 4-er Pack HP-Tinte zu einem Preis von 122,56 EUR bei der Firma Otto Office GmbH.

38. Am 04.12.2019 bestellte er diverse Vorschulbücher zu einem Preis von 48,94 EUR bei der Firma Bonnier Media Deutschland GmbH.

39. Am 24.04.2020 bestellte er ein 9-teiliges Topfset zu einem Preis von 164,95 EUR bei der Firma Erwin Müller Versandhaus GmbH.

40. Am 18.05.2020 bestellte er diverses Werkzeug zu einem Preis von 398,96 EUR bei der Firma Westfalia Werkzeugcompany GmbH & Co. KG.

41. Am 15.07.2020 bestellte er 31 Visiten- und Terminkarten zu einem Gesamtpreis von 53,30 EUR bei der Firma wir-machen-druck.de.

Die folgenden Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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