Staatsanwaltschaft Darmstadt
700 Js 53382/20 – 19.10.2022
Ermittlungsverfahren gegen Semir Ujkanovic
Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen
Herrn Semir Ujkanovic
geb. am 14.01.1999
wohnhaft in Hermannstr. 30, 63069 Offenbach.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist diversen Geschädigten Ihnen aus ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Drittbeteiligte DBVVerlagsgesellschaft mbH, Offenbach zu Unrecht erlangt hat.
Der Beschuldigte ist verdächtig in der Zeit vom 10.07.2020 bis 07.12.2020, Offertenschreiben an geschädigte Unternehmen und Gewerbetreibende versendet zu haben, in denen Dienstleistungen angeboten wurden, die tatsächlich nicht erbracht wurden.
Um der Drittbeteiligten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Darmstadt in Höhe von 143.963,98 Euro erwirkt. Es konnten seit dem 01.12.2020 Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) rd. 14.000 Euro gesichert werden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.
Sie werden zugleich aufgefordert mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). [ ] Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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