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Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim –

qimono / Pixabay

STAATSANWALTSCHAFT KARLSRUHE
– ZWEIGSTELLE PFORZHEIM –

610 VRs 820 Js 2113/​19

Vollstreckungsverfahren gegen Sharon Frank

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Sharon Frank
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 05.06.2019, Az: 4 Cs 820 Js 2113/​19, rechtskräftig seit 25.11.2019
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 587,30 EUR

Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden im vorliegenden Verfahren: 587,30 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte dem Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verurteilte hob im Januar und Februar 2019 mehrfach mit der EC-Karte der Geschädigten Silvia Frank, geboren 28.07.1961, gestorben 21.03.2019, Geld von deren Bankkonto ab und bezahlte eigene Rechnungen.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von 587,30 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um den unbekannten Erben /​ Rechtsnachfolgern der verstorbenen Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Pforzheim, 16.08.2022

gez. Knebel
Rechtspflegerin

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