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Staatsanwaltschaft Hof

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hof

3700 VRs 9673/​21

Verurteilte Person Mandel, Angelika Christa
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Hof vom 25.04.2022, 7 Ls 3700 Js 9673/​21
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 4.261 €

Nach der genannten Entscheidung könnte d. Verletzten aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen d. Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeschuldigte beging im Zeitraum zwischen dem 16.09.2020 und dem 02.10.2021 wiederholt Eigentumsdelikte; im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Taten:

Am 16.09.2020 begab sich die Angeschuldigte in die nicht versperrte Doppelhaushälfte der Geschädigten Bayer in Rehau. Dort entwendete sie aus dem Schlafzimmer einen Geldbeutel mit 3.500,00 Euro Bargeld, um diesen für sich zu behalten.

Am 02.12.2020 zwischen 17:00 Uhr und 19:30 Uhr entwendete die Angeschuldigte aus den Räumen der Physiotherapiepraxis physioG die Handtasche der Geschädigten Breitenbach, in der sich Gegenstände im Gesamtwert von 500,00 Euro befanden, unter anderem ein gravierter Ehering, sowie zwei Briefumschläge mit insgesamt 105,00 Euro Bargeld, um diese für sich zu behalten.

Zwischen dem 17.03.2021 um 08:00 Uhr und dem 19.03.2021 um 06:30 Uhr betrat die Angeschuldigte die Räumlichkeiten der Fa. Lamilux und nahm aus der Handtasche der Geschädigten Pohl den Geldbeutel an sich, welche sich an deren Arbeitsplatz befand. Daraus entnahm sie zehn Euro, um diese für sich zu behalten.

Am 27.04.2021 nahm die Angeschuldigte gegen 15:30 Uhr aus der Physiotherapiepraxis AZR Physiotherapie GmbH, einen Ordner mit Registerblättern mit Patientendaten, Rezepten, einem Haustürschlüssel der Geschädigten Schulz und eine Zigarettenschachtel an sich, um diese für sich zu behalten. Diese hatten einen Gesamtwert von 15,00 Euro.

Am 19.05.2021 gegen 16:25 Uhr betrat die Angeschuldigte das Zimmer des Geschädigten Krippner in dem Seniorenheim – Paul Gerhardt Haus. Dort entwendete sie aus der geschlossenen Schublade den Geldbeutel des Geschädigten, in dem sich 81,00 Euro befanden, sowie dessen Personalausweis, um diese für sich zu behalten.

Am 08.09.2021 zwischen 19:00 Uhr und 19:30 Uhr gab sich die Angeschuldigte als Mitarbeiterin der Diakonie aus, welche zum Putzen gekommen sei und wurde aus diesem Grund von dem Geschädigten Burger in dessen Haus gelassen. Von dem Geschädigten wurde die Angeschuldigte daraufhin im Haus herumgeführt. Dabei entwendete sie aus dem Geldbeutel im Esszimmer 20,00 Euro, um diese für sich zu behalten.

Am 23.09.2021 gegen 11:50 Uhr entwendete die Angeschuldigte im Seniorenhaus „BeneVit“, eine schwarze Kunstleder-Handtasche der Geschädigten Graf aus der Personalumkleide, um diese für sich zu behalten. In der Tasche befand sich ein DM-Gutschein im Wert von 5 €. Der gesamte Wert der Tasche mitsamt Inhalt belief sich auf 35 €.

Am 02.10.2021 um 18:45 Uhr nahm die Angeschuldigte im Zug der Firma Agilis, auf der Bahnstrecke zwischen Schönwald und Hof, den Geldbeutel des geschädigten Lübcke, der diesen auf einem Sitz liegen hat lassen, an sich, obwohl sie wusste, dass ihr dieser nicht gehört, um ihn für sich zu behalten. Im Geldbeutel befanden sich Scheckkarten und Bargeld im Gesamtwert von 100,00 Euro. Ein im Geldbeutel befindlicher GPS – Chip führte die Polizei zur Wohnung der Angeschuldigten. Dort bestritt die Angeschuldigte, den Geldbeutel in Besitz zu haben.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter Angabe des Aktenzeichens 3700 VRs 9673/​21 hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen nur nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels möglich.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben

 

gez. Müller
Rechtspflegerin

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