Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
1240 Js 21499/20
die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des AG Osnabrück wegen Betrug (Az. 204 Ds 88/21) gegen K. W. Hamburg. Diese ist rechtskräftig seit dem 05.03.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Beschlussgründe gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind. Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden. |
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Auf Grund einer Pfändung stehen 9.807,06 € zur Verteilung zur Verfügung. Mit weiteren Zahlungseingängen ist nicht zu rechnen. |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
Die Einziehungsbeteiligte erklärte sich für unbekannte Hintermänner bereit, ihr Konto bei der Deutsche Bank Privat- und Firmenkundenbank AG, PW&CC Operations, Pfändungsabteilung, Bismarckplatz 1, 45128 Essen IBAN: DE63 1001 0010 0324 9811 37 (ehemals Postbank München) für diverse Geldtransaktionen bereitzustellen und das erlangte Geld bei Erhalt an diese weiterzuleiten.
Diese Hintermänner boten sodann im Internet auf der Webseite www.logistik-karsten.de Elektroartikel an. Die versprochene Gegenleistung haben die Geschädigten nie erhalten.
Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen. |
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Belehrung |
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Einziehung des Erlangten
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Osnabrück, 16.05.2022
Diplom-Rechtspfleger (FH)