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Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

3660 Js 216173/​17

Strafvollstreckungsverfahren gegen Svarer, Frederik Alexander

Sicherung von Vermögenswerten zugunsten Verletzter,

Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: 3660 Js 216173/​17 V

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen

Herrn Frederik Alexander Svarer
geb. am 01.06.1989

d. durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2018 wegen Betruges verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist d. Verletzten aus der/​den von d. Verurteilten begangenen Tat(en) ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um den Verurteilten das aus der/​den Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das die Einziehung der nachfolgenden Gegenstände angeordnet.

– Herrenarmbanduhr der Marke Rolex, Modell „Submariner“, Nr. 7Q9P6192

– ein Paar Herrenschuhe, Farbe Blau, der Marke Luis Vuitton

– ein Paar Herrenschuhe, Farbe schwarz, Größe 44 der Marke Versace

– Herrenarmbanduhr der Marke Rolex, Modell „Datejust II“, Nr. 1V4F9254

– Armbanduhr der Marke Omega, Seriennummer 87882529

– ein Paar Sneaker, Farbe Weiß, der Marke Luis Vuitton

– zwei Packungen Unterwäsche der Marke Boss

– eine Jacke, Farbe Blau, Größe XL der Marke Diesel

– drei Jogginghosen, 2 Kapuzenpullover, einen Pullover, eine Trainingsjacke, eine Packung Socken, ein Trikot „Bayern München“, zwei schwarze Rucksäcke, und eine graue Sporttasche, jeweils der Marke Adidas

– Paar Herrenschuhe, Marke Louis Vuitton

– 3 MacBook Pro 13, Model: A 1708, Seriennummern: 1. C02T543NGTFJ, 2. C02T87CDGVC1, 3. C02T55Z2GY25

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung in Kenntnis gesetzt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

 

Frankfurt am Main, den 20.04.2022

Neumann
Rechtspflegerin

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