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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe
– Zweigstelle Pforzheim –

R730 VRs 21 Js 14693/​20

Vollstreckungsverfahren gegen Norbert Marek Manko

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Norbert Marek Manko
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 29.10.2021, Az: 8 Ds 21 Js 14693/​20, rechtskräftig seit 22.11.2021, in Verbindung mit dem einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 24.09.2020, Az: 3 Cs 810 Js 8273/​20, rechtskräftig seit 10.10.2020
Einziehungsanordnung Einziehung des E-Bikes der Marke Simplon, schwarz, 26 Zoll, 30 Gang-Kettenschaltung gemäß § 73 Abs. 1 StGB

Konkret eingezogen wurde folgender Gegenstand:
E-Bike der Marke Simplon, schwarz, 26 Zoll, 30 Gang-Kettenschaltung

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 07.04.2020 gegen 11:20 Uhr begab sich die oben genannte Person zu dem in der Werderstraße 13, 75173 Pforzheim, abgestellten und mittels Abus-Scherenschloss gesicherten E-Bike der Marke Simplon, schwarz, 26 Zoll, 30 Gang-Kettenschaltung, im Wert von 1.500 Euro. Mittels Eisenstange und Schere wirkte die oben genannte Person auf das Abus-Scherenschloss ein, um dieses zu lösen und das E-Bike zu entwenden und für sich zu behalten. Die hinzugerufene Polizei konnte das E-Bike sicherstellen.

Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurde der genannte Gegenstand am 07.04.2020 in Werderstraße 13, 75173 Pforzheim von dem Verurteilten entwendet.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnte das E-Bike der Marke Simplon, schwarz, 26 Zoll, 30 Gang-Kettenschaltung gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Mayer
Rechtspflegerin

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