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Staatsanwaltschaft Zweibrücken

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Zweibrücken

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes
des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 i, k StPO)

4101 Js 4753/​20 – 4101 VRs

Im Strafverfahren gegen Alexander Albach wurde mit Entscheidungen des Amtsgerichts Pirmasens vom 04.02.2021 und des Landgerichts Zweibrücken vom 19.07.2021, Az.: 4101 Js 4753/​20 unter Einbeziehung der Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken vom 24.02.2021, Az: 4101 Js 12038/​18, die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von insgesamt 10.037,99,– € rechtskräftig angeordnet.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte einen Entschädigungsanspruch haben.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeschuldigte machte in den Tatzeiträumen Geschäfte z. B. über ebay-Kleinanzeigen, Quoka oder andere Internetplattformen, wobei er bewusst wahrheitswidrig vorgab, leistungsfähig und leistungswillig zu sein, obwohl er zu keinem Zeitpunkt vorhatte, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, sondern es ihm ausschließlich auf den Erhalt der Ware bzw. des Kaufpreises der Geschädigten ankam.

Tatzeiträume: August 2018 bis 14.06.2019 und Mitte März 2020 bis 17.05.2020

Geschädigte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter dem obigen Aktenzeichen ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k StPO). Die Höhe des Anspruchs ist zu bezeichnen (459K Abs. 1 StPO)

Nicht anmeldbar sind hierbei etwaige Zinsen, Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung, immaterielle Schäden und/​oder Folgeschäden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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