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Staatsanwaltschaft Osnabrück

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Mitteilung an Tatverletzte gem. § 111 l Abs. 4 StPO

1240 Js 5480/​22

Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt.

Einziehungsbeteiligte:
Frau A. A. S, geb. in Brühl, wohnhaft in Nettersheim

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:

Bislang unbekannte Täter verschickten so genannte PishingMails, um an Bankdaten zu gelangen. Mit den erbeuteten Daten nahmen sie unberechtigt Abbuchungen von Konten vor.

Um den unbekannten Tätern und dem Einziehungsbeteiligten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt und durch Pfändung vorläufig gesichert:

Bankguthaben i.H.v. 8.388,17 Euro.

Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Osnabrück, den 29.03.2022

gez. Diplom-Rechtspfleger (FH)

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