Staatsanwaltschaft Kiel
Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO
571 Js 30581/20
Strafvollstreckungsverfahren gegen Dennis Lohmann,
besonders schwerer Fall des Diebstahls am 06.03.2020
Mit Entscheidung vom 01.11.2021 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Kiel – 46 Ls 571 Js 30581/20 – verurteilt worden.
Er schlug beim Parkplatz der Reitanlage am Annentaler Berg in 24529 Westensee das Autofenster der Zeugin Stefanie Bölke, zuletzt wohnhaft Steenbarg 18, 24582 Brügge, nunmehr verzogen nach Australien, auf der Beifahrerseite (amtl. KZ: RD – TS 247; Modell: Saab 95) ein und entnahm eine Handtasche im Wert von 80 €.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist der Tatverletzten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit die Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Verfahrensablauf:
Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).
Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).
von Fintel, Rechtspflegerin