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Staatsanwaltschaft Gera

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Gera

Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)

822 Js 32036/​19

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 29.01.2020, Az.: 822 Js 32036/​19 wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 1 StGB in Höhe von 1.081,92 Euro angeordnet. Vermögen in dieser Höhe wurde bereits sichergestellt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Einziehungsbeteiligte wurde unter falschen Versprechen dazu genötigt eine Videoidentifizierung zur Eröffnung eines Bankkontos durchzuführen, ohne zu wissen, dass dieses Konto tatsächlich von bislang unbekannten Tätern zur Transferierung betrügerisch erlangter Gelder verwendet wird. Die Einziehungsbeteiligte hatte keinen Zugriff auf das von ihm eröffnete Konto.
Die Überweisungen auf das Konto stammen aus gewerbsmäßig begangenen Vergehen des Betruges. Regelmäßig haben die Geschädigten, im Vertrauen auf die Lieferung der Ware, Gelder auf das Konto des Einziehungsbeteiligten überwiesen, allerdings die versprochene Gegenleistung, wie von bislang unbekannten Tätern beabsichtigt, nicht erhalten.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:

https:/​/​staatsanwaltschaften.thueringen.de/​media/​tmmjv_​staatsanwaltschaft/​Themen/​Geschaedigte/​geschaedigtenmitteilung_​wertersatzeinziehung.pdf

 

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