Staatsanwaltschaft Münster
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung
61 Js 663/20
Mit Entscheidung vom 06.04.2021 hat das Amtsgericht Münster – 50 Ds 61/21 – hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten Frau Katinka Hoffmann die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.269,96 Euro angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung konnte nachfolgende Vermögenswerte gepfändet werden:
Sämtliche bestehende und künftige Forderungen und Ansprüche der Einziehungsbeteiligten Frau Katinka Hoffmann gegen die Deutsche Postbank AG aus dem Konto mit der IBAN: DE11 1001 0010 0227 0651 32.
Die Verwertung dürfte voraussichtlich zu einem Erlös in Höhe von ca. 6.269,65 Euro führen.
Es lässt sich derzeit nicht abschätzen, ob weitere Vermögenswerte beigetrieben und verwertet werden können bzw. einzelne Vermögensgegenstände freizugeben sind.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Münster zu dem o. g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.
Roßmeier, Rechtspfleger